Souveräne Nationalstaaten haben grundsätzlich das Recht zu entscheiden, wem und unter welchen Bedingungen sie Schutz auf ihrem Territorium gewähren. Dieses nationale Recht wird jedoch durch internationale Abkommen eingeschränkt.
Als Reaktion auf die stark gestiegene Anzahl von internationalen Geflüchteten nach dem zweiten Weltkrieg verankerte die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 das Recht auf Asyl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. In Art. 14 heißt es:
„Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.“
Wenngleich die Erklärung keine rechtlich bindende Wirkung hat, so ebnete sie doch den Weg zur Etablierung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention. Bis heute sind 145 Staaten der verbindlichen Konvention beigetreten, darunter auch alle Mitgliedstaaten der EU.
Ein wesentlicher Bestandteil der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Non-Refoulement-Prinzip: Das Verbot der Zurückweisung in ein Gebiet, in welchem Verfolgung droht. Dieses Recht kann auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet werden, in der festgelegt wird, dass kein Mensch der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf.
Das explizite Recht auf Asyl ist in Art. 18 der EU-Grundrechtecharta festgeschrieben. In Art. 19 wird zudem auf die Unzulässigkeit von Kollektivausweisungen und von Abschiebungen in Staaten, in denen das Risiko auf die Todesstrafe, auf Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen besteht. Diese Rechte sind für alle Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme von Polen – verbindlich.
Auf EU-Ebene wurden insbesondre seit der Etablierung des Schengen-Raums in immer stärkerem Ausmaß europarechtliche Regelungen im Bereich der Asylpolitik vereinbart. Spätestens seit dem Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 ist neben den Mitgliedstaaten auch die EU für die Asyl- und Migrationspolitik zuständig.
Sowohl aus internationalen als auch aus europäischen Abkommen ergibt sich, dass Geflüchtete das Recht haben, in europäischen Staaten Asyl zu suchen und zu beantragen. Gegen dieses Recht wird in Europa immer wieder verstoßen.
Geflüchteten wird durch militärisch abgesicherte Grenzen und kaum vorhandene sichere Zugangswege in die EU der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt. Sie müssen auf dem Weg nach Europa ihr Leben riskieren, um dann monatelang in unmenschlichen Camps auszuharren, ohne einen formalen Antrag auf Asyl stellen zu können. Entgegen dem Non-Refoulement-Prinzip werden sie in Länder zurückgeführt, in denen ihnen Folter oder andere Formen der unmenschlichen Behandlung drohen. Diese Rechtsverletzungen müssen beendet werden!
Quellen:
Amnesty International (o.J.) Artikel 14: Asylrecht
Bundeszentrale für politische Bildung (2015): Flucht und Asyl als europäisiertes Politikfeld: Errungenschaften und Harmonisierungsziele.
Bundeszentrale für politische Bildung (2015): Flüchtlingsrecht: Der internationale Rahmen.
ProAsyl (2020): Afghanistan. Abschiebepläne der EU für das gefährlichste Land der Welt.
Lüdke, Steffen; Vögele, Nicole (2020): Gewalt gegen Flüchtlinge in Kroatien. „Sie haben wie blind auf mich eingeschlagen. Spiegel Online.
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